§ 2 Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufsfotograf/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Anfertigen von Aufnahmen in unterschiedlichsten Aufnahmesituationen wie zB Personen, Gruppenaufnahmen, Gegenstände, Architektur- und Landschaftsfotografie,
  2. 2. Anfertigen und Gestalten von Aufnahmesituationen durch Arbeiten mit verschiedenem Licht wie zB Tageslicht, Blitzlicht, Kunstlicht, Mischlichtsituationen im Innen- und Außenbereich sowie im Studio,
  3. 3. Fotografieren mit verschiedenen Kameratypen wie zB Kleinbildkameras, Mittelformatkameras, Fachkamera und sonstigen Spezialkameras und Objektiven im digitalen und/oder analogen Bereich,
  4. 4. elektronisches Bildaufzeichnen sowie elektronisches Bildbearbeiten und -verarbeiten sowie Durchführen fototechnischer Arbeiten inklusive Laborarbeiten,
  5. 5. Herstellen und Bearbeiten von multimedialen Produkten wie zB Kombinieren von verschiedenen Medien wie Fotografie, Musik und Video mittels geeigneter Software zur Erstellung von berufsspezifischen Produkten,
  6. 6. multimediales Präsentieren von eigenen Arbeiten und Umsetzen von Präsentationen im Internet,
  7. 7. Recherchieren und Suchen von Bildern in verschiedenen Medien zur Erarbeitung von eigenen Bildthemen und zur Entwicklung von Bildstilen,
  8. 8. Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen des Betriebes,
  9. 9. Beraten und Betreuen von Kunden.

Schlagworte

Bildverarbeitung, Architekturfotografie, Innenbereich, Berufsfotografin

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20007260

Dokumentnummer

NOR40128416

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