§ 2.
Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Werbung und Verkauf, nachdem sie die Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen, die schriftliche Abschlußprüfung sowie die mündlich-kommissionelle Abschlußprüfung aus den vier Hauptfächern mit Erfolg abgelegt und eine dreijährige Praxis abgeleistet haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Werbekaufmann“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009518
Dokumentnummer
NOR12120752
alte Dokumentnummer
N7198211835I
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