§ 2.
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Medizinischen Fakultät der Universität Wien durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Krankenpflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte/r Leiter/in des Pflegedienstes“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009843
Dokumentnummer
NOR12124180
alte Dokumentnummer
N7199222868J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
