§ 2.
Der Dekan oder die Dekanin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz hat an die Absolventen des an dieser Fakultät eingerichteten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10010020
Dokumentnummer
NOR12126386
alte Dokumentnummer
N7199657922J
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