§ 2 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ und Akademisch geprüfte Exportkauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

§ 2.

Der Dekan oder die Dekanin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz hat an die Absolventen des an dieser Fakultät eingerichteten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10010020

Dokumentnummer

NOR12126386

alte Dokumentnummer

N7199657922J

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