§ 2 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1996

§ 2.

Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten Hochschullehrganges für Europarecht nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung der Ausbildungsstufe II die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten Hochschullehrganges für Europarecht nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung der Ausbildungsstufe II die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10010001

Dokumentnummer

NOR12126223

alte Dokumentnummer

N7199653547J

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