§ 2 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“ und Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

§ 2.

An der Wirtschaftsuniversität Wien ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:

  1. 1. Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Hochschullehrganges für Tourismuswirtschaft,
  2. 2. Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens vier Semestern,
  3. 3. positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
  4. 4. Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Tourismuswirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009963

Dokumentnummer

NOR12125739

alte Dokumentnummer

N7199524814L

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