§ 2 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/Akademisch geprüfter Exportkaufmann“

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1993

§ 2.

Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat Absolventinnen und Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ zu verleihen.

Schlagworte

Sozialwirtschaftlichen

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10009859

Dokumentnummer

NOR12124465

alte Dokumentnummer

N7199315372L

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