§ 2 Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1948

§ 2.

(1) Personen, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Sinne des § 1, Abs., beabsichtigen, haben dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes‑ in den Fällen des § 1, Abs. (2), nach Aufhören der Behinderung ‑ bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzumelden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde legt die Anmeldung mit einem Bericht über die etwa gepflogenen Erhebungen dem Amt der Landesregierung vor.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10010257

Dokumentnummer

NOR12129790

alte Dokumentnummer

N8194837847L

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