§ 2.
(1) Personen, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Sinne des § 1, Abs., beabsichtigen, haben dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes‑ in den Fällen des § 1, Abs. (2), nach Aufhören der Behinderung ‑ bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzumelden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde legt die Anmeldung mit einem Bericht über die etwa gepflogenen Erhebungen dem Amt der Landesregierung vor.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10010257
Dokumentnummer
NOR12129790
alte Dokumentnummer
N8194837847L
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