Zuständigkeit
§ 2
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat eine jährliche Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch durchzuführen.
(2) Die Berechnung gemäß dieser Verordnung erfolgt durch die Bundesanstalt basierend auf den für die Meldeverpflichtung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik verwendeten Daten.
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