§ 2 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 2.

Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden

  1. 1. für Zollwachebeamte, die tatsächlich
  1. a) im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet werden,
  2. b) sowohl zum Grenzstreif- und Vorpaßdienst als auch zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden,
  3. c) im Überwachungs- und Abfertigungsdienst in den Zollfreizonen tätig sind,
  4. d) im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst (Abteilung für Strafsachen) tätig sind
  1. e) dauernd oder vorübergehend zu Dienstleistungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden,

10,48 vH,

  1. 2. für Zollwachebeamte, die nicht unter Z 1 erfaßt sind und im Fahrdienst oder Funkdienst (Betriebs- sowie Wartungs- und Reparaturdienst) der Zollwache verwendet werden oder sich in praktischer Ausbildung an der Diensthundeschule oder Hochgebirgsschule befinden,

7,94 vH und

  1. 3. für exekutivdienstfähige Zollwachebeamte, die am Amtsplatz eines Innerlandszollamtes oder im Zollaufsichts- und Erhebungsdienst verwendet werden oder Dienst in Zollagern versehen oder sonst für dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst in Betracht kommen und nicht in Z 1 und 2 erfaßt sind,

6,35 vH

  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008607

Dokumentnummer

NOR12102526

alte Dokumentnummer

N61986186780

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