§ 2 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 2.

Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden:

  1. 1. für Beamte des höheren Dienstes, für Justizwachebeamte und Erzieher, die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, Dienst versehen, 9,53 vH,
  2. 2. für alle übrigen Beamten, ausgenommen Teilnehmer der kursmäßigen Grundausbildungslehrgänge an der Justizwachschule, 6,35 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008605

Dokumentnummer

NOR12102518

alte Dokumentnummer

N61986186680

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