§ 2 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 2.

Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von mehr als 30 Minuten pro Stunde gebührt der volle Stundensatz, hingegen haben Bruchteile bis zu 30 Minuten unberücksichtigt zu bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008294

Dokumentnummer

NOR12096481

alte Dokumentnummer

N61973105720

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