§ 2.
Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008293
Dokumentnummer
NOR12096549
alte Dokumentnummer
N61973136120
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