§ 2 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 2.

Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008293

Dokumentnummer

NOR12096549

alte Dokumentnummer

N61973136120

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