§ 2 Belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2006

§ 2.

(1) Die in § 1 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr.  L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004821

Dokumentnummer

NOR40079786

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