§ 2 Bekanntgabe der Errichter und Betreiber von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1997

§ 2.

In der Folge sind zum Stichtag 31. Dezember die Änderungen gegenüber der jeweils vorangegangenen Bekanntgabe, wie insbesondere neu hinzugetretene Betreiber, Namens- und Adreßänderungen, bekanntzugeben.

Schlagworte

Namensänderung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10012737

Dokumentnummer

NOR12158131

alte Dokumentnummer

N9199761098J

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