II. Art und Umfang der amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen.
§ 2.
(1) Diese amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen haben sich auf die Überprüfung der Sprungbücher und die bestandsweise Einzeluntersuchung aller männlichen und weiblichen Zucht- und Nutzrinder im Seuchengebiete (Deckring, Deckbereich, Gemeinde, Ortschaft) zu erstrecken.
(2) Für die Vornahme der Einzeluntersuchung der Rinder sind die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Erlaßwege ergehenden Richtlinien maßgebend.
Schlagworte
Zuchtrind
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010258
Dokumentnummer
NOR12129966
alte Dokumentnummer
N8194943045J
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