§ 2 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1949

II. Art und Umfang der amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen.

§ 2.

(1) Diese amtstierärztlichen Erhebungen und Untersuchungen haben sich auf die Überprüfung der Sprungbücher und die bestandsweise Einzeluntersuchung aller männlichen und weiblichen Zucht- und Nutzrinder im Seuchengebiete (Deckring, Deckbereich, Gemeinde, Ortschaft) zu erstrecken.

(2) Für die Vornahme der Einzeluntersuchung der Rinder sind die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Erlaßwege ergehenden Richtlinien maßgebend.

Schlagworte

Zuchtrind

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010258

Dokumentnummer

NOR12129966

alte Dokumentnummer

N8194943045J

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