§ 2 Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1991

§ 2.

Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiva einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 50/1984

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10004677

Dokumentnummer

NOR12050969

alte Dokumentnummer

N3199110102X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)