§ 2.
Aufbereitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- 1. Die Aufbereitungsanlage muß mit einer der Abscheidung des Staubes aus den Abgasen der Trockentrommel dienenden Staubabscheideeinrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Aufbereitungsanlage der Gehalt des gereinigten Abgases an Staub 100 mg je Kubikmeter feuchten Abgases - bezogen auf 0 ºC und 1013 mbar - nicht überschreitet.
- 2. Zum Abführen der gereinigten Abgase muß ein Rauchfang zur Verfügung stehen, der das umliegende Immissionsniveau um mindestens 12 m überragt.
- 3. In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage dürfen als Brennstoffe nur verwendet werden
- a) gasförmige Brennstoffe oder
- b) Heizöle, deren Gehalt an Schwefel, in Gewichtsprozenten ausgedrückt, 0,8% nicht überschreitet.
Schlagworte
Betriebsvoraussetzung, Gas
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006512
Dokumentnummer
NOR12071349
alte Dokumentnummer
N51976152700
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