§ 2 Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 2.

Aufbereitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. 1. Die Aufbereitungsanlage muß mit einer der Abscheidung des Staubes aus den Abgasen der Trockentrommel dienenden Staubabscheideeinrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Aufbereitungsanlage der Gehalt des gereinigten Abgases an Staub 100 mg je Kubikmeter feuchten Abgases - bezogen auf 0 ºC und 1013 mbar - nicht überschreitet.
  2. 2. Zum Abführen der gereinigten Abgase muß ein Rauchfang zur Verfügung stehen, der das umliegende Immissionsniveau um mindestens 12 m überragt.
  3. 3. In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage dürfen als Brennstoffe nur verwendet werden
  1. a) gasförmige Brennstoffe oder
  2. b) Heizöle, deren Gehalt an Schwefel, in Gewichtsprozenten ausgedrückt, 0,8% nicht überschreitet.

Schlagworte

Betriebsvoraussetzung, Gas

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006512

Dokumentnummer

NOR12071349

alte Dokumentnummer

N51976152700

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