§ 2 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

§ 2.

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium, AOX und Gesamt-Chlor gesondert zu begrenzen; die Frist darf für AOX und Gesamtchlor 5 Jahre, für Ammonium 10 Jahre nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010639

Dokumentnummer

NOR12135371

alte Dokumentnummer

N8199110317X

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