§ 2 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

§ 2.

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter AOX gesondert zu begrenzen; die Frist darf 5 Jahre nicht überschreiten. Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 5 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010636

Dokumentnummer

NOR12135345

alte Dokumentnummer

N8199110269X

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