§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Anlagen zur Glaserzeugung gewerbliche Betriebsanlagen, in denen zur Herstellung silikatischer Schmelzen erforderliche Rohstoffe gelagert, für singularische Schmelzen erforderliche Rohstoffgemenge hergestellt und singularische Schmelzen erzeugt werden;
- 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Schlagworte
Meßbedingung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007554
Dokumentnummer
NOR12083329
alte Dokumentnummer
N5199438381J
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