§ 2 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 2.

(1) Anlagen zur Gipserzeugung im Sinne dieser Verordnung sind solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Gipserzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:

  1. 1. Transport und Zerkleinern des Rohmaterials, der Zuschlagstoffe und des Brennmaterials,
  2. 2. Herstellung von Rohsteinmehl in Trocknern,
  3. 3. Brennen von Rohgips zu Stuckgips, Baugips, Alabastergips, Putzgips, Estrichgips und Mischgipsen
  1. a) indirekt (zB in Kocheranlagen),
  2. b) direkt (zB in Etagenöfen, Trägergasanlagen, Rostbändern und in direkt beheizten Drehrohröfen),
  1. 4. Herstellung von abgebundenen Gipsteilen, Gipskartonplatten oder Zwischenwandplatten,
  2. 5. Weiterverarbeitung des Gipsrohsteines,
  3. 6. Lagern und Fertigmachen des Gipses zum Direktverkauf oder Versand.

(2) Emissionsgrenzwerte im Sinne dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973, § 134 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

Schlagworte

Meßbedingung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081518

alte Dokumentnummer

N5199330596J

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