§ 2.
(1) Anlagen zur Gipserzeugung im Sinne dieser Verordnung sind solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Gipserzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
- 1. Transport und Zerkleinern des Rohmaterials, der Zuschlagstoffe und des Brennmaterials,
- 2. Herstellung von Rohsteinmehl in Trocknern,
- 3. Brennen von Rohgips zu Stuckgips, Baugips, Alabastergips, Putzgips, Estrichgips und Mischgipsen
- a) indirekt (zB in Kocheranlagen),
- b) direkt (zB in Etagenöfen, Trägergasanlagen, Rostbändern und in direkt beheizten Drehrohröfen),
- 4. Herstellung von abgebundenen Gipsteilen, Gipskartonplatten oder Zwischenwandplatten,
- 5. Weiterverarbeitung des Gipsrohsteines,
- 6. Lagern und Fertigmachen des Gipses zum Direktverkauf oder Versand.
(2) Emissionsgrenzwerte im Sinne dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973, § 134 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Schlagworte
Meßbedingung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007444
Dokumentnummer
NOR12081518
alte Dokumentnummer
N5199330596J
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