§ 2
(1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstück der Behörde zugrunde liegt, das die betreffende, von dem hiezu berufenen Amtsorgan eigenhändig gefertigte Erledigung enthält.
(2) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die eine besondere Art der Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, durch die Kanzlei ist unzulässig.
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