§ 2 BeglaubigungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Gegenstand der Beglaubigung

§ 2

(1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Erledigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstück der Behörde zu Grunde liegt, das durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 2 AVG) genehmigt wurde.

(2) Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die eine besondere Art der Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, durch die Kanzlei ist unzulässig.

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