§ 2 Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2017

§ 2.

(1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 1. Mai 2017 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2017 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Berg-, Alm- und Schutzhüttenbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Schlagworte

Berghüttenbetrieb, Almhüttenbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009852

Dokumentnummer

NOR40192419

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