§ 2 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2012

Anspruchsberechtiger Personenkreis

§ 2.

(1) Personen die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigtem Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hautwohnsitz(Anm.: richtig: Hauptwohnsitz), von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrages befreit.

(2) Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung gilt nur für den Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40140783

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