§ 2.
Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt, sind nach § 245 Abs. 1 HGB gleichwertig, wenn sie
- 1. alle gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen,
- 2. entsprechend den Anforderungen der Siebenten Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. Nr. L 193, 1 ff.) erstellt worden sind und
- 3. von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. Nr. L 126, 20 ff.) zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind oder der Abschlußprüfer zumindest eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Handelsgesetzbuches entsprechenden Weise geprüft worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Gesetzesnummer
10003277
Dokumentnummer
NOR12037877
alte Dokumentnummer
N2199442610J
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