Anmeldung zur Befähigungsprüfung
§ 2
(1) Der Prüfungskandidat hat sich bis zum 1. März schriftlich beim Schulleiter zur Befähigungsprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
- a) eine allfällige Wahl, ob die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen abgelegt wird, bekanntzugeben,
- b) die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 lit. b und c, § 10 Abs. 1 lit. c sowie § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 bekanntzugeben sowie
- c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 2 einzubringen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10009398
Dokumentnummer
NOR40039923
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