Prüfung
§ 2
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 48 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und als Prüfungsaufgabe die Ausarbeitung eines Veranlagungsvorschlages unter Berücksichtigung von mindestens drei verschiedenen Anlagemöglichkeiten, jedenfalls aber entweder eines Sparplanes oder eines Anlageplanes zu umfassen. Die Ausarbeitung des Veranlagungsvorschlages muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Vergleichende Kredit- und Finanzierungsberatung;
Devisenberatung für Deviseninländer und -ausländer;
Sparberatung;
Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen:
Beratung hinsichtlich des Marktes für bewegliche und nichtbewegliche Güter, die Vermögen darstellen, wie z. B. Wertpapiere, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Grundstücke, Beteiligungen, Investitionen u. dgl.; Beratung hinsichtlich der Beschaffung, des Ankaufes, der Vermittlung oder der Aufbewahrung, Sicherung und Besicherung dieser Güter.
(5) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:
Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Devisenrecht.
(6) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen.
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