§ 2 Befähigungsnachweis Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1981

§ 2.

Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt

  1. 1. im Ausmaß von 3 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder
  2. 2. im Ausmaß von 2 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten oder
  3. 3. im Ausmaß von 1 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Baufachschule.

Schlagworte

Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006685

Dokumentnummer

NOR12072917

alte Dokumentnummer

N51981167680

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