§ 2.
Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt
- 1. im Ausmaß von 3 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder
- 2. im Ausmaß von 2 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten oder
- 3. im Ausmaß von 1 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Baufachschule.
Schlagworte
Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006685
Dokumentnummer
NOR12072917
alte Dokumentnummer
N51981167680
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