§ 2.
(1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung gemäß § 1 lit. a ist zu erbringen durch
- a) das Zeugnis über das abgeschlossene Studium der Studienrichtungen Chemie, Zoologie oder Biologie an der philosophischen Fakultät einer inländischen Universität oder
- b) das Zeugnis über das abgeschlossene Studium der Studienrichtungen Technische Chemie oder Feuerungs- und Gastechnik an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder der ehemaligen Abteilungen für Chemie oder für Feuerungs- und Gastechnik einer inländischen Technischen Hochschule oder
- c) das Zeugnis über das abgeschlossene Studium der Studienrichtungen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur in Wien oder
- d) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer solchen Höheren Lehranstalt für technische Chemie.
(2) Die Dauer der praktischen Verwendung im Sinne des § 1 lit. A beträgt bei einer schulmäßigen Ausbildung
nach Abs. 1 lit. a, b oder c | 1/2 Jahr, |
nach Abs. 1 lit. d | 1 Jahr. |
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006265
Dokumentnummer
NOR12069130
alte Dokumentnummer
N5196611515S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)