§ 2 Befähigungsnachweis Molkereien, Käsereien

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Gegenstände der Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Molkereien und Käsereien notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die Erledigung der acht Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Molkereien und Käsereien notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4), rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5), sowie technischen und hygienischen Kenntnisse (Abs. 6) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und sechzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Milcherzeugung, Milchbe- und Milchverarbeitung einschließlich Milchannahme und Rohmilchprüfung, der Technologie von süßen und fermentierten Milchprodukten sowie von Spezialerzeugnissen aus Milch, der Käseerzeugung und Käsebehandlung, der Buttererzeugung sowie der milchwirtschaftlichen Chemie, Physik und Mikrobiologie sowie der Produktionsüberwachung und Qualitätskontrolle zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht, aus dem Lebensmittelrecht sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus der Molkereimaschinenkunde, über Maßnahmen der Unfallverhütung, über Arbeitshygiene und über Lebensmittelhygiene zu stellen.

(7) Prüflingen, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Prüfung zuzulassen sind, sind bei der mündlichen Prüfung nur Fragen hinsichtlich der für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Molkereien und Käsereien notwendigen rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu stellen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll hiebei zehn Minuten nicht unterschreiten und zwanzig Minuten nicht überschreiten.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Betriebswirtschaftslehre, Rechtskunde, Milchbearbeitung, Hygiene, Maschinenkunde

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006539

Dokumentnummer

NOR12071518

alte Dokumentnummer

N5197711133Q

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