Gegenstände der Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die aus drei Teilen besteht.
(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse über Anatomie, Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse der klassischen Massage sowie auf Kenntnisse der Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, asiatischer Massagetechniken (zB Akupunktmassage), der Lymphdrainage sowie sonstiger gebräuchlicher Massagen zu erstrecken. Bei der Beantwortung dieser Fragen sind auch die praktischen Fähigkeiten des Prüflings auf diesen Gebieten am Modell zu überprüfen. Der zweite Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten dauern.
(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, über das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und über das Sozialversicherungsrecht zu erstrecken. Der dritte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
(6) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, nachweist.
Schlagworte
Prüfungsdauer, Prüfungsstoff, Prüfungsfrage, Sachgebiet, Volkswirtschaft, Schriftverkehr, Kollektivvertrag, Inland
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Gesetzesnummer
10006836
Dokumentnummer
NOR12074565
alte Dokumentnummer
N51986184940
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