§ 2.
(1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Einrichtung zu besuchen.
(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:
Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden
Geschichte des Hufbeschlages ................ 1
Anatomie .................................... 7
Physiologie ................................. 8
Histologie .................................. 3
Exterieurlehre .............................. 10
Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht ........ 5
Verwendung von Pferden ...................... 6
Verwendung von Rindern ...................... 2
Ethologie (Verhaltenslehre) ................. 2
Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und
Stollen ..................................... 6
Beschlag gesunder Hufe ...................... 10
Beschlag gesunder Hufe mit besonderer
Berücksichtigung der Hufform ................ 10
Beschlag bei besonderen Dienstleistungen .... 12
Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang ........... 8
Hufpflege ................................... 15
Die kranken Hufe ............................ 20
Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und
Maultieren .................................. 5
Klauenbeschlag (kurz) ....................... 5
Klauenpflege (ausführlich, unter
Berücksichtigung möglicher wirtschaftlicher
Schäden) .................................... 20
Preiserstellung (Kalkulation) ............... 6
Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren
Kenntnis für die Ausübung des Gewerbes
des Huf- und Klauenbeschlages von
Bedeutung ist (insbesondere
Vorschriften über die Verhütung und
Abwehr von Tierseuchen,
Tierschutzvorschriften und Vorschriften
betreffend die den Tierärzten
vorbehaltenen Tätigkeiten) .................. 4
Praktikum: Eisenherstellung vom Hufstab,
Korrektur der Hufe (erst an Leichenhufen,
dann am lebenden Pferd), Beschlag der Hufe,
Klauenkorrektur beim gesunden (nicht
lahmenden) Rind (Theorie und
Praxis) .................................... 320
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 485 zu betragen.
Schlagworte
Pferdezucht
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
10007217
Dokumentnummer
NOR12078408
alte Dokumentnummer
N5199219638J
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