Befähigungsnachweis - Kupferdruck
§ 2.
Die Befähigung für die auf den Kupferdruck eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- 1. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
- 2. über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und
- 3. über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10007533
Dokumentnummer
NOR12082767
alte Dokumentnummer
N5199435198J
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