§ 2 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 2.

Die Befähigung für die auf den Kupferdruck eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Kupferdruck und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5 bis 11).

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10007005

Dokumentnummer

NOR12076257

alte Dokumentnummer

N5198911747F

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