§ 2 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Pfandleiher

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1994

§ 2.

Der gemäß § 1 Z 1 vorgeschriebene Nachweis einer mindestens fünfjährigen fachlichen Tätigkeit wird ersetzt

  1. 1. im Ausmaß von vier Jahren durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder
  2. 2. im Ausmaß von drei Jahren durch eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder
  3. 3. im Ausmaß von zwei Jahren durch eine mit der Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossene allgemeinbildende höhere Schule.

Schlagworte

Rechtswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007556

Dokumentnummer

NOR12083340

alte Dokumentnummer

N5199439009J

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