Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2
(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf
- 1. die Ausarbeitung eines Sicherungsplanes für ein bestimmtes Objekt, der den Dienstort, die Dienstzeit und die Art und den Umfang der Rundgänge für das Bewachungspersonal sowie die Kontrollstationen zu enthalten hat,
- 2. die Erstellung einer Diensteinteilung für das Bewachungspersonal im Hinblick auf die zu bewachenden Objekte und das hiefür zur Verfügung stehende Bewachungspersonal,
- 3. die Einführung eines Arbeitnehmers in die von ihm bei einem bestimmten Objekt wahrzunehmenden Aufgaben und
- 4. je eine Aufgabe aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation, wobei die zu stellenden Aufgaben den bei der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen Anforderungen zu entsprechen haben,
zu erstrecken. Die Erledigung der insgesamt sechs zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der technischen Sicherheitseinrichtungen, des vorbeugenden Brandschutzes, der Kontrollsysteme hinsichtlich des eingesetzten Bewachungspersonals, der Ersten Hilfe, der Verkehrsregelung einschließlich der in Betracht kommenden Straßenverkehrsvorschriften, der für den Waffengebrauch maßgebenden Rechtsvorschriften, des Steuerrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Sozialversicherungsrechtes, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie auf Grundbegriffe der Betriebswirtschaftslehre zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll vierzig Minuten nicht unterschreiten und achtzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.
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