Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2
(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die rechnerische und zeichnerische Ausarbeitung eines Sprengplanes für ein zu sprengendes Objekt sowie auf die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages für die Durchführung der projektierten Sprengung zu erstrecken. Bei der Ausarbeitung des Sprengplanes ist die Lademengenberechnung unter Berücksichtigung der sprengtechnischen Grundsätze durchzuführen; weiters sind im Sprengplan die Art der zu verwendenden Zünder und die Zündfolge anzugeben. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
- 1. Einteilung, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie Eigenschaften und Verwendung der Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten;
- 2. Vorbereitung von Sprengungen einschließlich der Absicherung gegen Schäden;
- 3. Grundkenntnisse über Sprengungen von Bauwerken;
- 4. Grundkenntnisse über Gesteinssprengungen;
- 5. Grundkenntnisse über Sprengungen anderer Art (z. B. Metallsprengungen, kulturtechnische Sprengungen, Unterwassersprengungen, Tiefbohrlochsprengungen, Lawinensprengungen);
- 6. Grundkenntnisse über Bohrkunde;
- 7. Unfallverhütung.
(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
- 1. Rechtsvorschriften betreffend Spreng- und Zündmittel;
- 2. Rechtsvorschriften betreffend das zu Sprengungen befugte Personal, betreffend Sprengarbeiten und betreffend Arbeitnehmerschutz;
- 3. Steuerrecht;
- 4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge;
- 5. Sozialversicherungsrecht;
- 6. Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
- 7. Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.
(5) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.
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