Gegenstände der Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung eines dem Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973 entsprechenden Projektes und Leistungsverzeichnisses zum Gegenstand. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling innerhalb von sieben Stunden erwartet werden können; nach acht Stunden ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer des fachtechnischen Teiles der mündlichen Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten. Die Dauer des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen, aus technischem Allgemeinwissen, theoretischem und praktischem Fachwissen einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen und über Unfallverhütung zu stellen.
(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes zu stellen.
(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
- oder
- 3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 120 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls die im Abs. 5 angeführten Kenntnisse zum Gegenstand hat,
- oder
- 4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
- oder
- 5. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie
- oder
- 6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik einer inländischen Universität
- durch Zeugnisse nachweist.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Rechtskunde, Prüfungsdauer, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Schriftverkehr, Handelskammer, Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006617
Dokumentnummer
NOR12071992
alte Dokumentnummer
N51978159190
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