§ 2 Befähigungsnachweis Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1981

§ 2.

Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt

  1. 1. im Ausmaß von 3 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder
  2. 2. im Ausmaß von 2 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten oder
  3. 3. im Ausmaß von 1 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Baufachschule.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch, Hochbau, Tiefbau

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006662

Dokumentnummer

NOR12072797

alte Dokumentnummer

N5198110027S

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