§ 2 Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.1903

1. zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869 2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).

§ 2.

Nach erfolgter Neuwahl eines Schiedsrichters oder nach Aufnahme einer Person in die nach Art. XVI des Einführungsgesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, zur Zivilprozeßordnung geführte Liste hat die Börseleitung sich an den Präsidenten des Gerichtshofes wegen Bestimmung des Tages und der Stunde der Beeidigung zu wenden.

Tag und Stunde sind auf längstens acht Tage zu bestimmen, sofern nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

Vor der Beeidigung darf weder ein gewählter, noch ein in die Liste eingetragener Schiedsrichter sein Amt ausüben.

Schlagworte

RGBl. Nr. 112/1895

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001717

Dokumentnummer

NOR12022961

alte Dokumentnummer

N2190322522S

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