1. zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869 2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).
§ 2.
Nach erfolgter Neuwahl eines Schiedsrichters oder nach Aufnahme einer Person in die nach Art. XVI des Einführungsgesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, zur Zivilprozeßordnung geführte Liste hat die Börseleitung sich an den Präsidenten des Gerichtshofes wegen Bestimmung des Tages und der Stunde der Beeidigung zu wenden.
Tag und Stunde sind auf längstens acht Tage zu bestimmen, sofern nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.
Vor der Beeidigung darf weder ein gewählter, noch ein in die Liste eingetragener Schiedsrichter sein Amt ausüben.
Schlagworte
RGBl. Nr. 112/1895
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001717
Dokumentnummer
NOR12022961
alte Dokumentnummer
N2190322522S
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