Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Berechtigung zur Einberufung
§ 2.
(1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
(2) Nehmen, sofern kein Vertrauenspersonenausschuß besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer wie Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebsversammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebsversammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.
(3) Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Vertrauenspersonenausschuß besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebsversammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4) an die in Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebsversammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115638
alte Dokumentnummer
N6199851884L
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