§ 2 Bazillenausscheidergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1964

§ 2.

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß eine Weiterverwendung der im § 1 angeführten Personen in ihrer bisherigen Beschäftigung in bestimmten Betrieben und Unternehmungen nur dann erfolgen darf, wenn durch eine in bestimmten Zeitabständen zu wiederholende amtsärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129691

alte Dokumentnummer

N8194537784L

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