§ 2 Barbewegungs-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 2

Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, kann unabhängig von der Umsatzgrenze von 150.000 Euro die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.

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