§ 2 BAK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Organisation

§ 2.

(1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen.

(2) Der Direktor und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Zum Direktor oder Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer besondere Kenntnisse und nationale und internationale Erfahrungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung aufweist. Darüber hinaus kann zum Direktor nur bestellt werden, wer mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen ist, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und zum Stellvertreter, wer mindestens drei Jahre in einem solchen Beruf tätig gewesen ist.

(4) Als Direktor oder Stellvertreter kann nicht bestellt werden, wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist oder in den letzten sechs Jahren eine dieser Funktionen bekleidet hat.

(5) Bei der Betrauung der übrigen Bediensteten des Bundesamts ist auf die für ihre Aufgaben erforderlichen, rechtlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen für die konkrete Verwendung sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen. Vor der Betrauung sind der Direktor und sein Stellvertreter zu hören.

(6) Dem Direktor und dem Stellvertreter ist die Ausübung jeder entgeltlichen Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Publikationen und Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40108467

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