§ 2 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

2. ABSCHNITT Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit

§ 2.

(1) Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung durchgeführt wird (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein,
  2. 2. es muß in bakteriologischer Hinsicht folgende Eigenschaften aufweisen:
  1. a) die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,
  2. b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  1. 3. es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.

(2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132684

alte Dokumentnummer

N8197840468L

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