§ 2
(1) Der örtliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt erstreckt sich auch auf das Gemeindegebiet der Freistadt Rust.
(3) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Schwechat erstreckt sich auch auf die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat.
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