§ 2 AVOG 2010 – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 2.

Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Regionales Management
  2. Organisatorische Gestaltung und Unterstützung
  3. Fachliche Koordinierung und Unterstützung
  4. Regionale Koordinierung und Betreuung in Personalangelegenheiten
  5. Unterstützung im Rahmen der Betrugsbekämpfung
  6. Unterstützung in haushalts- und budgetrechtlichen Angelegenheiten
  7. Unterstützung im Beschaffungs- und Hauswirtschaftswesen
  8. Unterstützung in Angelegenheiten völkerrechtlicher Privilegien und des internationalen Steuerrechtes
  9. Unterstützung in Angelegenheiten der Einheitsbewertung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Bodenschätzung sowie Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes
  10. Chemisch-technische Warenuntersuchungen

Schlagworte

Steuerkoordination, Beschaffungswesen

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118344

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