§ 2.
Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- – Regionales Management
- – Organisatorische Gestaltung und Unterstützung
- – Fachliche Koordinierung und Unterstützung
- – Regionale Koordinierung und Betreuung in Personalangelegenheiten
- – Unterstützung im Rahmen der Betrugsbekämpfung
- – Unterstützung in haushalts- und budgetrechtlichen Angelegenheiten
- – Unterstützung im Beschaffungs- und Hauswirtschaftswesen
- – Unterstützung in Angelegenheiten völkerrechtlicher Privilegien und des internationalen Steuerrechtes
- – Unterstützung in Angelegenheiten der Einheitsbewertung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Bodenschätzung sowie Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes
- – Chemisch-technische Warenuntersuchungen
Schlagworte
Steuerkoordination, Beschaffungswesen
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20006798
Dokumentnummer
NOR40118344
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