§ 2 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMeiA

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2007

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2

Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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